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Recht & Steuern  11.09.2009 (Archiv)

Freiheit für die Presse!

'Die freie Presse ist als Wesenselement eines freiheitlichen Staates unentbehrlich', erklärte Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, am Freitag auf einer Keynote-Rede auf dem Kommunikationskongress 2009.

In Deutschland ist die Pressefreiheit gemeinsam mit der Meinungsfreiheit und der Rundfunkfreiheit seit Inkrafttreten des Grundgesetzes vor 60 Jahren in Artikel 5 Absatz 1 verankert. Der Artikel ist bis heute unverändert. Die darin zugesicherte Freiheit sei aber nicht schrankenlos, betonte Papier. Solche Schranken finden sich etwa in den allgemeinen Grundrechten.

Darüber hinaus existiere 'ein bunter Strauß an nationalen und internationalen Regeln' wie das Telemediengesetz, der Rundfunkstaatsvertrag oder - auf europäischer Ebene - die EU-Fernsehrichtlinie. Für die Institution Bundesverfassungsgericht sei es auf der einen Seite wichtig, die Medien- und Pressefreiheit gegen staatliche Eingriffe zu schützen. Auf der anderen Seite stehe das Bemühen im Vordergrund, Spannungen zwischen Pressefreiheit und der Verletzung von Grundrechten von Privatleuten auszugleichen. Dieser Ausgleich müsse aber der Unentbehrlichkeit der Pressefreiheit Rechnung tragen.

Als Beispiel für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Verteidigung der Pressefreiheit gegen staatliche Eingriffe führt Papier das Cicero-Urteil an. Dabei ging es um einen im Monatsmagazin Cicero erschienenen Artikel über einen Terroristen, der aufgrund der Verwendung von vertraulichem Material eine Durchsuchung der Cicero-Redaktion sowie der Wohnung des Autors nach sich zog. Dies bewertete das Gericht als nicht gerechtfertigten Eingriff in die Pressefreiheit, da die bloße Veröffentlichung nicht ausreiche, um den Verdacht der Beihilfe zum Geheimnisverrat zu begründen.

Andererseits hat die Berichterstattung auch ihre Grenzen. So kann es zur Kollision des Informationsinteresses mit dem Persönlichkeitsschutz kommen. Schlagzeilen machte etwa der Fall der Prinzessin Caroline von Hannover, die sich mithilfe von Unterlassungsklagen gegen die Veröffentlichung von Paparazzi-Bildern wehrte. Die betroffenen Boulevardblätter beriefen sich auf ihr Recht zur Abbildung von Personen der Zeitgeschichte. Nach einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kam das Bundesverfassungsgericht zum Schluss, dass nun jeweils eine Einzelfallentscheidung erfolgen muss, ob eine Abbildung als zeitgeschichtlich relevant gilt. Damit soll vor allem das Privatleben von Prominenten geschützt werden.

pte

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